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Flashcards

Buchführung

Sabrina Heckler Betriebswirtschaftslehre Bachelor Alemão 5,0Avaliação média 5,0 de 5 (1 avaliação) 144 flashcards

Buchführung

Flashcards do conjunto (144)

  1. 1Bestandteile RechnungswesenBuchführung
    Kosten- und Leistungsrechnung
    Statistik
    Planung
  2. 2Buchführung DefinitionDie Buchführung erfasst Höhe und Veränderungen der
    Vermögens- und Kapitalteile des Unternehmens sowie alle
    Arten von Aufwendungen (Werteverbrauch) und Erträgen
    (Wertezuwachs) für eine bestimmte Rechnungsperiode:
    Geschäftsjahr, Quartal, Monat. Sie ist also eine Zeitrechnung
  3. 3Buchführung ZieleBuchführung dient der Dokumentation
    aller Geschäftsfälle, die zu einer Veränderung
    des Vermögens und des Eigen- und Fremdkapitals des
    Unternehmens führen. Sie erfasst primär alle Zahlen, die
    im Unternehmen aufgrund von Belegen anfallen, und zeichnet
    sie zeitlich und sachlich geordnet entsprechend auf. Die
    Buchführung ist damit der wichtigste
    Zweig, der das Zahlenmaterial für die drei übrigen Bereiche
    des Rechnungswesens liefert
  4. 4Buchführung JahresabschlussIm gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss (Bilanz und
    Gewinn- und Verlustrechnung) hat die Buchführung
    Rechenschaft abzulegen über Höhe und Zusammensetzung
    des Vermögens und des Kapitals sowie den Erfolg (Gewinn
    oder Verlust) des Unternehmens im Geschäftsjahr
  5. 5Buchführung Aufgaben• stellt den Stand des Vermögens und der Schulden fest,
    • zeichnet die Veränderungen der Vermögens- und Schuldenwerte auf,
    • ermittelt den Erfolg (Gewinn oder Verlust), indem die Aufwendungen
    den Erträgen gegenübergestellt werden,
    • liefert Zahlen für die Preisberechnung (Kalkulation der Erzeugnisse),
    • stellt Zahlen für die innerbetriebliche Kontrolle zur Verfügung,
    • Grundlage für die Berechnung der Steuern,
    • Beweismittel bei Rechtsstreitigkeiten, z.B. mit Kunden, Lieferanten und
    Behörden.
  6. 6Aktivseite der BilanzWo is das Kapital angelegt?
    Investierungen
  7. 7Passivseite der BilanzWoher stammt das Kapital?
    Finanzierungen
  8. 8Kosten- und LeistungsrechnungIst betriebsbezogen, befasst
    sich lediglich mit den wirtschaftlichen Daten des Betriebes als
    Stätte des Leistungsprozesses.
    • Beschaffung von Werkstoffen, Betriebsmitteln, …
    • Produktion und
    • Absatz der Erzeugnisse.
  9. 9Kosten- und Leistungsrechnung DefinitionDie Kosten- und Leistungsrechnung erfasst nur den Teil
    des Werteverbrauchs (= Kosten) und des Wertezuwachses (=
    Leistungen), der durch die Erfüllung der eigentlichen
    betrieblichen Tätigkeit verursacht wird, und ermittelt daraus
    das Betriebsergebnis (Betriebsgewinn oder Betriebsverlust)
  10. 10Überwachung der WirtschaftlichkeitDie Überwachung der Wirtschaftlichkeit des
    Leistungsprozesses ist die wichtigste Aufgabe der Kostenund
    Leistungsrechnung. Auf der Grundlage der ermittelten
    Selbstkosten ist erst eine Kalkulation des Angebotspreises für
    das einzelne Erzeugnis (Stückrechnung) möglich.
  11. 11Abgrenzung Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzbuchhaltung (Aufgaben, Rechnenschaftslegung)Abgrenzung Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzbuchhaltung (Aufgaben, Rechnenschaftslegung)
  12. 12Abgrenzung Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzbuchhaltung (Vorschriften, Betrachtungsobjekt, Erfolgsermittlung)Abgrenzung Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzbuchhaltung (Vorschriften, Betrachtungsobjekt, Erfolgsermittlung)
  13. 13StatistikDie betriebswirtschaftliche Statistik befasst sich mit der Aufbereitung und
    Auswertung der Zahlen der Buchführung und der Kosten- und
    Leistungsrechnung mit dem Ziel der Überwachung des
    Betriebsgeschehens und der Gewinnung von Unterlagen für die
    unternehmerische Planung und Disposition. Beschaffungs-, Lager-,
    Umsatz-, Personal-, Kosten-, Bilanz- und Erfolgsstatistiken werden
    übersichtlich in tabellarischer und grafischer Form dargestellt.
  14. 14Zeitvergleich und BetriebvergleichDurch Vergleich der statistisch aufbereiteten Daten mit früheren
    Zeitabschnitten (Zeitvergleich) oder mit Unternehmen der gleichen
    Branche (Betriebsvergleich) ergeben sich für die Unternehmensleitung
    wichtige Erkenntnisse.
  15. 15PlanungsrechnungDie Planungsrechnung basiert auf den Zahlen der Buchführung, Kostenund
    Leistungsrechnung und der Statistik. Ihre Aufgabe ist es, die
    zukünftige betriebliche Entwicklung in Form von Voranschlägen zu
    berechnen.
  16. 16TeilpläneTeilpläne werden im Rahmen der Planungsrechnung nach
    entsprechenden Funktionen erstellt: Investitionsplan, Beschaffungsplan,
    Absatz- und Finanzplan. Ein Vergleich der in den Plänen vorgegebenen
    Zahlen (Sollzahlen) mit den tatsächlichen Ergebnissen (Istzahlen)
    vermittelt aussagefähige Erkenntnisse über Abweichungen und deren
    Ursachen. Damit wird die Planungsrechnung zu einem echten Führungsund
    Kontrollinstrument.
  17. 17Buchführungspflichtallgemeine Pflicht für Kaufleute zur laufenden Herstellung und
    dem Vorhalten einer systematischen Dokumentation der
    Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle, um ihnen
    und Dritten (Publizität) einen Überblick über die Lage des
    Unternehmens zu vermitteln
  18. 18Buchführungspflicht FreiberuflerFreiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte)
    sind generell nicht buchführungspflichtig.
  19. 19Buchführungspflicht KleingewerbeKleingewerbetreibende unterliegen nicht den Buchführungspflichten des
    Dritten Buches im HGB
  20. 20Zusätzliche Pflichten in Spezialgesetzen§ 91 AktG: Pflicht zur Führung der Handelsbücher,
    § 41 GmbHG: Pflicht zur Buchführung und Bilanzaufstellung,
    § 33 GenG: Pflicht zur Buchführung,
    § 5 PublG: Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht,
    § 155 InsO: Buchführungspflicht des Insolvenzverwalters
  21. 21Buchführungspflicht (ausführlich)Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in
    diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines
    Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
    Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so
    beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten
    innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
    Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens
    vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer
    Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
  22. 22HandelsbriefeDer Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift
    übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten
    Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige
    Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder
    anderen Datenträger) zurückzubehalten.
  23. 23Bücher führenNach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet
    Bücher zu führen. Mit Hilfe der Kaufmannseigenschaft erfolgt
    die Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Privatleuten.
  24. 24Handelsrechtliches Gewerbe• selbständige Tätigkeit,
    • entgeltliche Tätigkeit (Absicht der Gewinnerzielung, keine
    private Liebhaberei),
    • auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtet (planmäßig und
    auf Dauer ausgerichtet),
    • nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit,
    • auf wirtschaftlichem Gebiet (kein freier Beruf) tätig.
  25. 25Befreiung von der Pflicht zur BuchführungEinzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei
    aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als
    500000 Euro Umsatzerlöse und 50000 Euro
    Jahresüberschuss aufweisen, Im Fall der Neugründung treten die
    Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am
    ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht
    überschritten werden.
  26. 26Kaufmannseigenschaften nach HGB (Übersicht)Kaufmannseigenschaften nach HGB (Übersicht)
  27. 27Buchführungsplficht nach Steuerrecht• § 4 Abs. 1 EStG: Gewinnermittlung durch
    Betriebsvermögensvergleich,
    • § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
    für die Steuerbilanz,
    • § 6 EStG: Bewertung,
    • § 7 bis 7k EStG: Steuerlich zulässige Abschreibungen,
    • § 8 Abs. 1 KStG: Verweise auf Vorschriften des EStG,
    • § 7 Abs. 1 GewStG: Verweise auf Vorschriften des EStG,
    • § 22 UStG: Aufzeichnungspflichten zur Umsatzsteuer,
    • § 41 Abs. 1 Satz 1 EStG: Führung eines Lohnkontos je
    Arbeitnehmer.
  28. 28Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht nach anderen GesetzenWer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher
    und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung
    von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach
    den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu
    erfüllen.
  29. 29Entstehen der Buchführungspflicht nach Steuerrecht• Umsätze 500.000 Euro im Kalenderjahr oder
    • selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen
    mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes)
    von mehr als 25.000 Euro oder
    • Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im
    Wirtschaftsjahr oder
    • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000
    Euro im Kalenderjahr.
  30. 30Ordnungsgemäße Buchführungwenn sie so
    beschaffen ist, dass sie einem sachverständigen Dritten (z.B.
    Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Betriebsprüfer des
    Finanzamtes) in angemessener Zeit einen Überblick über die
    Geschäftsfälle und Lage des Unternehmens vermitteln kann
  31. 31Normen BuchführungDie Buchführung muss allgemein anerkannten und
    sachgerechten Normen entsprechen und zwar den
    Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB).
  32. 32Regelungen ordnungsgemäßer BuchführungDie Buchführung muss klar und übersichtlich sein.
    • Sachgerechte und überschaubare Organisation der Buchführung.
    • Übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses
    • Keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden
    sowie zwischen Aufwendungen und Erträgen
    • Buchungen dürfen nicht unleserlich gemacht werden
  33. 33Ordnungsgemäße Erfassung aller GeschäftsfälleDie Geschäftsfälle sind fortlaufend und vollständig, richtig und
    zeitgerecht sowie fachlich geordnet zu buchen, damit sie leicht
    überprüfbar sind.
    Kasseneinnahmen und –ausgaben sind täglich aufzuzeichnen.
  34. 34BelegeSämtliche Buchungen müssen anhand der Belege jederzeit
    nachprüfbar sein. Die Belege müssen fortlaufend nummeriert und
    geordnet aufbewahrt werden.
  35. 35Ordnungsmäßige Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen (10 Jahre)Alle Buchungsbelege, Buchungsprogramme, Konten, Bücher, Inventare,
    Eröffnungsbilanzen sowie Jahresabschlüsse einschließlich Anhang und
    Lagebericht sind zehn Jahre geordnet aufzubewahren
  36. 36Ordnungsmäßige Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen (Bild und Datenträger)Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses können
    alle Buchführungsunterlagen auf einem Bildträger (Mikrofilm) oder auf
    einem anderen Datenträger (CD-ROM, DVD u.a.) aufbewahrt werden
  37. 37DV-gestützte BuchungssystemeGrundsatz ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme: Die
    gespeicherten Daten müssen jederzeit durch Bildschirm oder Ausdruck
    lesbar zu machen sei
  38. 38Verstöße gegen GoBVerstöße gegen die GoB sowie die handels- und
    steuerrechtlichen Vorschriften können eine Schätzung der
    Besteuerungsgrundlagen (Umsatz, Gewinn) zur Folge haben. Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird
    bestraft, wer Jahresabschlüsse unrichtig wiedergibt oder
    verschleiert. Im Insolvenzverfahren
    können Verstöße gegen die GoB Strafverfolgung
    (Freiheitsstrafe) nach sich ziehen.
  39. 39Angaben in der Eingangsrechnung ab 150 €• Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des
    Leistungsempfängers
    • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
    • Ausstellungsdatum der Rechnung
    • Fortlaufende Rechnungsnummer
    • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
    oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
    • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung• Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
    • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
    • Steuersatz sowie Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag oder
    Hinweis auf Steuerbefreiung
    • Bei Abrechnung per Gutschrift der Begriff "Gutschrift"
    • Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers
  40. 40GeschäftsfälleAls Geschäftsfälle werden die Tätigkeiten im Unternehmen
    genannt, die
    • Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens
    verändern
    • zu Geldeinnahmen oder Geldausgaben führen
    • Werteverzehr (Aufwand) oder Wertezuwachs (Ertrag)
    darstellen.
  41. 41GrundbuchAufzeichnung aller Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge.
  42. 42HauptbuchÜbertragung der Geschäftsvorfälle aus dem Grundbuch ins
    Hauptbuch → sachliche Ordnung aller Buchungen auf Sachkonten
    (Bestandskonten und Erfolgskonten)
  43. 43Bücher der Buchführung (Übersicht)Bücher der Buchführung (Übersicht)
  44. 44Nebenbücher• Kontokorrentbuchhaltung: Für jeden Kunden (Debitor) und Lieferanten
    (Kreditor)
    • Lagerwirtschaft
    • Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
    • Anlagenbuchhaltung
  45. 45KontokorrentbuchhaltungFür jeden Kunden und Lieferanten
    wird ein separates Konto geführt. Nur so können Zahlungseinund
    -ausgänge überprüft, die Liquidität des Unternehmens
    anhand offener Forderungen und Verbindlichkeiten kalkuliert und
    ein Mahnwesen aufgebaut werden. Es wird der
    Geschäftsverkehr mit den Kunden (Debitoren) und Lieferanten
    (Kreditoren) erfasst.
  46. 46LagerwirtschaftFür jeden am Lager vorhandenen Artikel wird
    ein eigenes Konto eingerichtet. So können die Bestände des
    Unternehmens jederzeit festgestellt und die Lagerkapazitäten
    optimiert werden.
  47. 47Lohn- und GehaltsbuchhaltungWird bei mehr als einem
    Mitarbeiter notwendig, denn Abzüge und Auszahlungen müssen
    für jeden Beschäftigten nachvollzogen werden können.
  48. 48AnlagenbuchhaltungFür jedes Anlagegut wird ein gesondertes
    Konto angelegt. Nur so können die unterschiedlichen Anschaffungskosten, Nutzungszeiten und Abschreibungen für
    jeden Gegenstand des Anlagevermögens berücksichtigt werden.
  49. 49Pflicht zur Aufstellung des Inventars§ 240 HGB sowie §§ 140, 141 AO ist der Kaufmann
    verpflichtet, Vermögen und Schulden seines Unternehmens
    festzustellen:
    • bei der Gründung und der Übernahme eines
    Unternehmens,
    • für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres (in der Regel
    zum 31. Dezember),
    • bei der Auflösung oder der Veräußerung eines
    Unternehmens
  50. 50Inventar§ 240 HGB
    das im Anschluss an eine Inventur über
    Vermögensgegenstände und Schulden aufgestellte
    Verzeichnis nach § 240 HGB
  51. 51Inventurmengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller
    Vermögensteile und Schulden eines Unternehmens zu einem
    bestimmten Zeitpunkt.
  52. 52Körperliche InventurMengenmäßige Aufnahme aller körperlichen
    Vermögensgegenstände
    • materielles Anlagevermögen (z.B. Immobilien, Maschinen,
    Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung), Vorräte,
    Wertpapiere in Eigenverwaltung sowie Bargeld
    • Mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme.
    • Geschieht durch Zählen, Messen und Wiegen.
    Eine Schätzung mit anschließender Bewertung ist ebenfalls
    möglich.
  53. 53BuchinventurBetrifft die nicht körperlichen Vermögensteile und die
    Schulden.
    • Forderungen, Verbindlichkeiten, i.d.R. Wertpapiere (in
    Depotverwaltung), Finanzanlagen, Patente, Lizenzen und
    Bankguthaben.
    • Nur wertmäßige Bestandsaufnahme.
    • Auszüge aus dem Grundbuch, Hypotheken- und
    Grundschuldbriefe, Depotbestätigungen, Kontoauszüge
    von Kreditinstituten. Forderungen und Verbindlichkeiten
    werden in Saldenlisten und Saldenbestätigungen erfasst
  54. 54Zeitnahe StichtagsinventurInnerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem
    Bilanzstichtag.
    Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand wird mengen- und
    wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben oder
    zurückgerechnet.
  55. 55Verlegte (zeitverschobene) InventurInnerhalb der letzten drei Monate vor dem Bilanzstichtag oder
    der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag.
    Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand muss nur
    wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben oder
    zurückgerechnet werden.
  56. 56Permanente InventurBuchmäßige Erfassung der Veränderungen der Bestände
    aller Artikel. In jedem Geschäftsjahr muss mindestens einmal
    durch körperliche Bestands-aufnahmen geprüft werden, ob
    der Buchbestand mit den tatsächlichen Beständen
    übereinstimmt (Jeder Gegenstand zu einem beliebigen
    Zeitraum innerhalb eines Jahres).
    Wird bei der körperlichen Bestandsaufnahme eine Differenz
    festgestellt, ist der Bestand aus den Büchern zu berichtigen.
  57. 57Wertfortschreibung bei der verlegten InventurWert am Tag der Inventur
    + Wert der Zugänge
    - Wert der Abgänge
    = Wert am Abschlussstichtag
  58. 58Wertrückrechnung bei der verlegten InventurWert am Tag der Inventur
    - Wert der Zugänge
    + Wert der Abgänge
    = Wert am Abschlussstichtag
  59. 59AnlagevermögenVermögensteile, die dem Unternehmen längere Zeit dienen
    (vgl. § 247 Abs. 2 HGB)
    • bildet die Grundlage der Betriebsbereitschaft des
    Unternehmens
    z.B.
    • Grundstücke und Bauten
    • Technische Anlagen und Maschinen
    • Andere Anlagen, z.B. Fuhrpark
    • Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA)
  60. 60UmlaufvermögenVermögensposten, die sich kurzfristig in ihrer Höhe verändern, weil sie
    sich ständig „im Umlauf“ befinden, z.B.
    • Rohstoffe
    • Vorprodukte/Fremdbauteile als fertig bezogene Einbauteile
    • Hilfsstoffe als Nebenbestandteile des Erzeugnisses
    • Betriebsstoffe
    • Unfertige Erzeugnisse
    • Fertige Erzeugnisse, zum Verkauf fertige Erzeugnisse
    • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
    • Kassenbestand (Bargeld)
    • Bankguthaben
  61. 61Zugangs- und Folgebewertung§ 253 HGB
    Vermögensgegenstände sind höchstens mit den
    Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die
    Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen.
    Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und
    Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger
    kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages
    anzusetzen.
  62. 62Anschaffungskosten Bewertungsmaßstäbe§ 255 Abs. 1 HGB
    Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet
    werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und
    ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie
    dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden
    können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die
    Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
    Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
  63. 63Anschaffungskosten BerechnungAnschaffungskosten (netto)
    + einzeln zurechenbaren Nebenkosten
    + nachträgliche Anschaffungsnebenkosten
    - Anschaffungspreisminderungen
    = Anschaffungskosten
  64. 64Nicht zu Anschaffungskosten gehörenAnschaffungsgemeinkosten,
    Finanzierungskosten (z.B. Darlehen), Angebotsprüfung, Betriebskosten,
    abziehbare Vorsteuern.
  65. 65Herstellungskosten Bewertungsmaßstäbe§ 255 Abs. 2 HGB
    Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von
    Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines
    Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen
    ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
    entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die
    Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der
    Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des
    Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung
    veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen
    angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
    angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für
    freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung
    einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung
    entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen
    werden.
  66. 66Mindestherstellkosten (Wertuntergrenze) BerechnungFertigungsmaterial
    Fertigungslöhne
    Sondereinzelkosten der Fertigung
    Materialgemeinkosten
    Fertigungsgemeinkosten
    Werteverzehr des Anlagevermögens
    Sondergemeinkosten der Fertigung
  67. 67Höchste Herstellungskosten (Wertobergrenze)Kosten der allgemeinen Verwaltung
    Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes
    Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
    Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung
    Fremdkapitalzinsen
  68. 68SchuldenZahlungsverpflichtungen aufgrund von Darlehensverträgen
    (Verbindlichkeiten gegenüber Banken) oder aufgrund von
    Kaufverträgen (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
    Leistungen)
  69. 69Reinvermögen (Eigenkapital)Das Eigenkapital oder Reinvermögen des Unternehmens
    ergibt sich, indem die Schulden vom Vermögen abgezogen
    werden. Das Reinvermögen zeigt den Wert der
    Vermögensteile, die mit eigenen Mitteln (Eigenkapital) und
    nicht mit fremden Mitteln (Schulden oder Fremdkapital)
    beschafft worden sind:
    Summe des Vermögens
    - Summe der Schulden
    = Eigenkapital
  70. 70Gewinnbegriff im Allgemeinen§ 4 Abs. 1 EStG
    1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
    Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
    Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
    Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und
    vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle
    Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
    Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem
    Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere
    betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres
    entnommen hat.
  71. 71BetriebsvermögensvergleichWer nach Handelsrecht Bücher führen muss, muss den
    Betriebsvermögensvergleich nach den Grundsätzen
    ordnungsmäßiger Buchführung vornehmen (§ 5 Abs. 1 EStG;
    Maßgeblichkeitsprinzip). Für alle anderen Steuerpflichtigen
    schreibt § 141 AO vor, welche Mindeststandards beim
    Betriebsvermögensvergleich zu beachten sind.
  72. 72Privatentnahmen und PrivateinlagenPrivatentnahmen und Privateinlagen sind nur
    bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften möglich.
  73. 73Allgemeiner Aufbau der Bilanz§242 HGB
    Kurzfassung des Inventars in Kontenform
    •linkeSeite (Aktiva): Vermögensteile
    •rechte Seite (Passiva): Schulden bzw. Verbindlichkeiten (Fremdkapital) und das Eigenkapital
    •Beide Seiten der Bilanz (ital.Bilancia = Waage) weisen die gleichen Summen auf.
    •Aktiva werden nach der Flüssigkeit, Passiva nach der Fälligkeit geordnet.
    Seite
  74. 74Die Bilanz ist aufzustellenDie Bilanz ist aufzustellen
    •bei Gründung oder Übernahme eines Unternehmens
    •regelmäßig zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs
    •bei Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens
  75. 75Gliederung der Bilanz§266 HGB
    §267 HGB
  76. 76AktivtauschEine Position auf der Aktivseite wird mehr und eine wird weniger
  77. 77PassivtauschEine Position auf der Passivseite wird mehr, eine weniger.
  78. 78Aktiv-Passiv-MehrungAuf der Aktivseite wird eine Position mehr und auf der Passivseite wird eine Position mehr.
  79. 79Aktiv-Passiv-MinderungAuf der Aktivseite wird eine Position weniger und auf der Passivseite wird eine Position weniger.
  80. 80Industriekontenrahmen•systematisches Verzeichnis der Konten für die Buchführung
    •Rahmenplan für die Ordnung der Buchführung
    •Richtlinie und Empfehlung für die Aufstellung eines Kontenplans
    •Die Verwendung ist nicht verbindlich vorgeschrieben.
    •ermöglicht einheitliche Buchungen von gleichen Geschäftsvorfällen
    •erlaubt zwischenbetriebliche Vergleiche
  81. 81AktivkontoAnfangsbestand im Soll
    Erhöhung im Soll
    Verminderung im Haben
  82. 82PassivkontoAnfangsbestand im Haben
    Erhöhung im Haben
    Verminderung im Soll
  83. 83BuchungssätzeImmer:
    SOLL
    an HABEN
  84. 84Eröffnung AktivkontoAktivkonto
    an EBK (Eröffnungsbilanzkonto)
  85. 85Eröffnung PassivkontoEBK
    an Passivkonto
  86. 86Abschluss AktivkontoSBK
    an Aktivkonto
  87. 87Abschluss PassivkontoPassivkonto
    an SBK
  88. 88UmsatzsteuerWird auf fast jeden getätigten Umsatz fällig, also immer wenn etwas verkauft wird. Allgemeiner Satz 19 % ermäßigter 7 % (Lebensmittel, Bücher, Hotelübernachtungen)
  89. 89SteuerbarSteuerbar (und damit grundsätzlich steuerpflichtig) sind alle Lieferungen (von Gegenständen) und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gegen Entgelt ausgeführt werden. Steuerbar sind ebenso die Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für private Zwecke und für unentgeltliche Zuwendungen. Steuerbare Umsätze sind entweder steuerpflichtig oder steuerfrei.
  90. 90SollbesteuerungSie müssen die Umsatzsteuer abführen, sobald Sie die Rechnung an den Kunden geschickt haben und nicht erst dann,wenn er sie bezahlt hat Das Unternehmen leistet gegen über dem Finanzamt also eine Vorauszahlung.
    Konto: Verbindlichkeiten ggü. Finanzamt
  91. 91Ist-BesteuerungUmsatzsteuer wird erst dann an das Finanzamt abgeführt, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Für Unternehmen, die nicht mehr als 500.000 Euro Jahresumsatz machen.
  92. 92VorsteuerKann man sich vom Finanzamt zurückholen.
    Zahlt man, beim Kauf.
  93. 93Beispiel VorsteuerRohstoffe
    Vorsteuer
    an Verbindlichkeiten
  94. 94Beispiel UmsatzsteuerForderungen
    an Umsatzsteuer
    an Umsatzerlöse
  95. 95Abschluss VorsteuerkontoVorsteuer wird im Umsatzsteuerkonto abgeschlossen
  96. 96ZahllastUmsatzsteuerkonto wird im Bankkonto abgeschlossen.
    z. B. Umsatzsteuer an Bank
  97. 97PrivatkontoAuf der Passivseite
    Das Eigenkapital ändert sich durch Entnahmen und Einlagen. Privateinlagen und Privatentnahmen sind ausschließlich bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) und nur für deren Eigentümer (Vollhafter) möglich.
    Das Privatkonto ist ein Bestandskonto, ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos.
  98. 98Beispiel EntnahmePrivat
    an Bank
    Abschluss:
    Eigenkapital
    an Bank
  99. 99Entnahme von Waren und Erzeugnissen§275 HGB
    Privat
    an Entnahme von Gegenständen und Leistungen
    an Umsatzsteuer
  100. 100PrivateinlageUnbebaute Grundstücke
    an Privat
    Privat
    an Eigenkapital
  101. 101Gewinn und Verlustrechnung (GuV) Allgemeiner AufbauSoll: Auwand (Löhne, Gehälter, Mietaufwand, Abschreibungen, Bestandsminderungen)
    Haben: Ertrag (Umsatzerlöse, Zinsertrag, Mietertrag, Bestandmehrung)
  102. 102Erfolgskontenerfassen die betrieblich verursachten Eigenkapitaländerungen
    Konten der Buchhaltung, die Geschäftsvorfälle aufnehmen, die als Aufwendungen oder
    Erträge den Erfolg einer Unternehmung berühren.
    Zugänge im Haben
    Abgänge im Soll
    werden über das Gewinn-und Verlustkonto (Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)) abgeschlossen
    haben keinen Anfangsbestand!
  103. 103AufwandskontenAufwendungen entstehen durch den Verbrauch/Nutzung von Gütern und Dienstleistungen:
    Löhne,Gehälter
    Abschreibungen
    Mietaufwand
    Zinsaufwand
    Steuern, die als Aufwand in die GuV eingehen, z.B. Grundsteuer
    Verbrauch von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen, die bisher auf Lager lagen
    Zugänge im Solll
    Abgänge im Haben
  104. 104Saldo der AufwandskontenGewinn
    steht im Eigenkapitalkonto auf der Habenseite
  105. 105Saldo ErtragskontenVerlust
    steht im Eigenkapitalkonto auf der Sollseite
  106. 106Abschluss GuV KontoWird im Eigenkapitalkonto abgeschlossen als Gewinn oder Verlust
  107. 107GuV Gliederung nach HGB§ 275 Abs. 2 Gesamtkostenverfahren
  108. 108Buchung Verkauf fertiger Erzeugnisse auf ZielForderungen
    an Umsatzerlöse
    an Umsatzsteuer
  109. 109Minderung der Umsatzerlöse/ErlösberichtigungZum Beispiel bei Abzug von Skonto 2 %
    Bank 50.146,60
    Erlösberichtigung 860
    Umsatzsteuer 163,40
    an Forderungen 51.170
    Umsatzerlöse 860
    an Erlösberichtigung 860
  110. 110Bestandsveränderungen (Mehrbestand)Fertige Erzeugnisse
    an Bestandsveränderungen
    Bestandsveränderungen
    an GuV-Konto
  111. 111Bestandsveränderungen (Minderungen)Bestandsveränderungen
    an Fertige Erzeugnisse
    GuV-Konto
    an Bestandsveränderungen
  112. 112Abschreibung, Absetzung für AbnutzungAls Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.
    Handelsrechtlich spricht man von Abschreibungen.
    Abschreibungsursachen:
    Abnutzung bzw. Verschleiß
    technisch-wirtschaftliche Überalterung
    Schaden
    Wertverlust
  113. 113Lineare AbschreibungBei der linearen Abschreibungwerden die Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer gleich verteilt. Dieser Methode lässt sich am einfachsten berechnen. Hierbei wird unterstellt, dass ein Anlagegut über den Zeitraum hinweg, gleichmäßig stark beansprucht wird.
  114. 114Geometrisch-degressive AbschreibungBei der degressiven Abschreibungwerden die Abschreibungsbeträge vom Restbuchwert des jeweiligen Jahres berechnet. Hierdurch entsteht ein jährlich fallender Abschreibungsbetrag. Für die Berechnung wird ein festgesetzter Abschreibungssatz verwendet.
  115. 115Arithmetisch-degressive AbschreibungIn dieser Abschreibungsmethode fällt der Abschreibungsbetrag je Nutzungsjahr um den gleichen Betrag. Um die Berechnung durchzuführen muss eine arithmetische Reihe gebildet werden. Aus dieser Reihe lässt sich der Betrag bestimmen um den der Abschreibungsbetrag jährlich fällt.
  116. 116Digitale AbschreibungBei der digitalen Abschreibung werden die Summen entsprechend ihrer Beanspruchung aufgeteilt, ähnlich einem Kredit bei dem die Zinsen immer nur auf die Restsumme fällig werden.
  117. 117Geometrisch-progressive AbschreibungGeometrischprogressive Abschreibung
    Bei diesem Abschreibungsverfahren steigen die Abschreibungsbeträge in jeden Nutzungsjahr. Dieses Verfahren wird kaum genutzt. Bei der Berechnung wird von einem konstanten AfA-Satz ausgegangen.
  118. 118Arithmetisch-progressive AbschreibungBei der arithmetisch progressiven Abschreibung steigen die Abschreibungsbeträge in jeden Nutzungsjahr. Hierbei wird ein linearer Anstieg wie bei der arithmetisch degressiven Abschreibung unterstellt.
  119. 119Leistungsabhängige AbschreibungDie leistungsabhängige Abschreibung zeigt am besten den tatsächlichen Verschleiß einer Anlage auf. Die Berechnung erfolgte auf den Anteil der Gesamtlaufleistung der Abrechnungsperiode zur Gesamtleistung der Anlage.
  120. 120§253 Abs.3 HGB Anschaffungskosten, HerstellungskostenBei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs-oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.
  121. 121§ 7 Abs.1 EStG (1) Wirtschaftsgüter zur Erzielung von EinkünftenBei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jah rerstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemisst sich hier bei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
  122. 122§ 7 Abs.1 EStG (2) Bewegliche Güter des AnlagevermögensBei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabeder Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
  123. 123Abschreibungsbetrag pro Jahr und Abschreibungssatz lineare AbschreibungAbschreibungsbetrag pro Jahr = Anschaffungsnettobetrag : Nutzungsdauer
    Abschreibungssatz = 100 : Nutzungsdauer
  124. 124Lineare Abschreibung wenn Objekt erst mitten des Jahres gekauft wirdWenn z. B. ein PKW im Juli des ersten Jahres angeschafft wurde, erfolgt die Abschreibung im ersten Jahr nur für 6 Monate
  125. 125Geometrisch-degressive Abschreibung Abschreibungsbetrag pro Jahrz. B. Abschreibungssatz 25 %
    Anschaffungswert / 100 x 25
    Anschaffungswert - Abschreibungsbertrag Jahr 1
    neuer Anschaffungswert / 100 x 25
    neuer Anschaffungswert - neuer Abschreibungsbetrag etc.
  126. 126Wechsel von geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen AbschreibungBei der geometrisch degressiven Abschreibung fallen die Abschreibungsbeträge, so dass am Ende der Nutzungszeit das Wirtschaftsgut nicht vollständig abgeschrieben sein wird. Aus diesem Grund empfiehlt sich ein Wechsel zur linearen Abschreibung.
    Hierfür ist folgende Formel vorhanden:
    Wechseljahr =
    Nutzungsdauer - 100 / Abschreibungssatz degressiv + 1
  127. 127Leistungsbezogene AbschreibungAbschreibungsbetrag je Leistungseinheit = Anschaffungsbetrag / voraussichtliche Gesamtleistung
    z.B.
    60.000 € / 200.000 km = 0,30 € pro km
  128. 128AnschaffungskostenEinkaufspreis + Bezugskosten
  129. 129Buchung der Anschaffungskosten bei Kauf von Rohstoffen auf Ziel mit Bezugskosten (Bestandsorientierte Buchung)Rohstoffe 56.000
    Bezugskosten 4.000
    Vorsteuer 11.400
    an Verbindlichkeiten 71.400
    Rohstoffe 4.000
    an Bezugskosten 4.000
  130. 130Buchung der Anschaffungskosten bei Kauf von Rohstoffen auf Ziel mit Bezugskosten (Aufwandsorientierte Buchung)Rohstoffaufwand 56.000
    Bezugskosten 4.000
    Vorsteuer 11.400
    an Verbindlichkeiten 71.400
    Rohstoffaufwand 4.000
    an Bezugskosten 4.000
  131. 131AnschaffungspreisminderungenPreisnachlässe, die der Verkäufer dem Unternehmen gewährt.
    § 255 Abs. 1 HGB
    Skonti, Rabatte, Boni
  132. 132Anschaffungspreisminderung (Bestandsorientierte Buchung)Rohstoffe 75.000
    Vorsteuer 14.250
    an Verbindlichkeiten 89.250
    Rechnungsausgleich:
    Verbindlichkeiten 89.250
    an Nachlässe 1.500
    an Vorsteuer 285
    an Bank 87.465
    Nachlässe 1.500
    an Rohstoffe 1.500
  133. 133Anschaffungspreisminderung (Aufwandsorientierte Buchung)Rohstoffaufwand 60.000
    Vorsteuer 11.400
    an Verbindlichkeiten 71.400
    Rechnungsausgleich:
    Verbindlichkeiten 71.400
    an Nachlässe 1.200
    an Vorsteuer 228
    an Bank 69.972
    Nachlässe 1.200
    an Rohstoffaufwand 1.200
  134. 134Abgabenordnung –Steuern, steuerliche Nebenleistungen§ 3 Abgabenordnung
    (1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
  135. 135Aktivierungspflichtige SteuernAktivierung von Steuern als Anschaffungsnebenkosten auf den entsprechenden Bestandskonten. Hierzu gehören:
    Grunderwerbsteuer beim Kauf von inländischen Grundstücken und Gebäuden,
    Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen, Maschinen u.a. aus Nicht-EU-Staaten
  136. 136Abzugsfähige SteuernAbzugsfähige Steuern mindern handelsrechtlich und steuerrechtlich den Gewinn.
    Folgende betriebliche Steuern sind auf den entsprechenden Konten zu erfassen:
    Grundsteuer 7020
    Kraftfahrzeugsteuer 7030
    Verbrauchsteuern 7080
    Sonstige betriebliche Steuern 7090
  137. 137Nichtabzugsfähige SteuernNichtabzugsfähige Steuern dürfen den zu versteuernden Gewinn nicht mindern und sind aus dem Gewinn vor Steuern zu zahlen.
    Steuern vom Einkommen und Ertrag
    Gewerbesteuer (7)
    Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag (7)
    Kapitalertragsteuer (7)
    Privatsteuern bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG)
    Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer (3)
    Kapitalertragsteuer (3)
    Erbschaft-/Schenkungsteuer (3)
    Steuern vom Einkommen und Ertrag sind zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns außerhalb der Buchführung zu dem Gewinn der Handelsbilanz hinzuzurechnen, weil die unter jährig gezahlten Steuervorauszahlungen als Aufwand gebucht wurden.
  138. 138Durchlaufende SteuernUnternehmen sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Steuern von anderen Steuerpflichtigen im Auftrag des Finanzamtes einzuziehen und abzuführen. Diese Steuern stellen für die Unternehmen durchlaufende Posten dar und sind als „Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt“ auszuweisen. Hierzu gehören:
    Umsatzsteuer (2, 4)
    Vom Arbeitnehmer einbehaltene Lohn-und Kirchensteuer sowie SolZ(4)
  139. 139Einbehaltene Lohn-und Kirchensteuer in Höhe von 20.000,--€ werden überwiesen.Verbindlichkeiten gegenüber Finanzbehörden 20.000
    an Bank 20.000
  140. 140Einkommensteuer für Gesellschafter in Höhe von 22.000,--€ werden überwiesen.Privat 22.000
    an Bank 22.000
  141. 141Überweisung einer betrieblichen Grunderwerbsteuer in Höhe von 14.000,-- €.Bebaute Grundstücke 14.000
    an Bank 14.000
  142. 142Überweisung der betrieblichen Grundsteuer in Höhe von 8.000,-- €.Grundsteuer 8.000
    an Bank 8.000
  143. 143Überweisung von Zinsen für nicht fristgerechte Zahlung der Grundsteuer in Höhe von 100,-- €.Zinsen 100
    an Bank 100
  144. 144Nachzahlung von Gewerbesteuer in Höhe von 12.000,-- €.Gewerbesteuer-Vorjahr 12.000
    an Bank 12.000

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Sabrina Heckler
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