Bilanzierung

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BWL Flashcards on Bilanzierung, created by Maximilian Tronich on 23/09/2019.
Maximilian Tronich
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Question Answer
Welche Unternehmen (Rechtsform, Größe) müssen nach dem HGB Bücher führen und zugleich ihren Jahresabschluss grundsätzlich offenlegen? Grundsätzlich ist jeder Kaufmann zur Führung von Bücher verpflichtet (§238 HGB), nur kleine Einzelkaufleute nicht ($241a HGB) Alle Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften Offenlegung grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften bestimmter Größe und ggf. OHG bzw. KG und Einzelunternehmen, falls PublG greift; GmbH & Co KG auch offenlegungspflichtig
Gilt für eine GmbH & Co. KG das PublG? PublG gilt für Einzelkaufleute, sowie OHG und KG mit natürlicher Person als haftenden Gesellschafter. GmbH & Co. KG ist Mischform, hat also keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter und ist daher für Zwecke der ReLe den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Das PublG gilt für sie daher nicht.
Wegen des schlechten Mensaessens möchte ein Student nahe des Campus eine Dönerbude eröffnen. Welche Unternehmensrechtsformen kommen hierfür in Betracht, wenn der Student alleiniger Gesellschafter sein will. Unterscheiden sich die Vorschläge in der Frage der Haftung für die Schulden des Unternehmens? Optionen wären: Einzelunternehmen zu gründen (Privathaftung mit Betriebs- und Privatvermögen; kein Eigenkapital; entweder sehr klein und dann Kleingewerbetreibender oder Kaufmann, ggf. aber von den Rechnungslegungs-pflichten befreit). OHG oder KG nicht möglich da nur 1 Person. UG haftungsbeschränkt (mind.1 EUR), GmbH (25.000 EUR), AG (mind. 50.000 EUR) – nur Kapitaleinlage
Der als Einzelkaufmann tätige F. betreibt seit 2014 zwei freie Tankstellen. In den vergangenen Jahren hat er folgende Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse erzielt:
a. Nennen Sie die handelsrechtlichen ReLe Pflichten, denen ein Kaufmann grundsätzlich unterliegt. b. In welchen Jahren wäre F. von den handelsrechtlichen ReLe Pflichten befreit? c. Wäre das Ergebnis zu c) unverändert, wenn es sich um eine gemeinsam mit seinem Vater betriebene OHG gehandelt hätte? a. Grundsätzlich Buchführungspflicht (§238 Abs.1 HGB), Inventaraufstellungspflicht (§240 HGB), Aufstellung Jahresabschluss (§242 HGB) b. Schwellenwert (§241a HGB) für Einzelkaufleute: Umsatzerlöse 600 TEUR, Jahresüberschuss 60 TEUR; liegen beide Größen an zwei aufeinanderfolgenden GJ unter den genannten Werten, dann ist F. von den ReLe Pflichten befreit. F. Wäre erstmalig in 2018 von den ReLe Pflichten befreit da beide Schwellenwerte erstmalig in 2017 und 2018 nicht überschritten werden c. Für eine OHG kommt Befreiung nicht in Betracht, da §241a HGB nur an Einzelkaufleute gerichtet ist
5. Ab welcher Größenklasse sind die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften prüfungspflichtig? Ab „mittelgroß“ ist eine Kapitalgesellschaft prüfungspflichtig
6. Warum gelten kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften unabhängig von der tatsächlichen Größe als groß? Kapitalmarktorientierte KapG haben Aktien oder Anleihen am organisierten Markt/Börse emittiert (§264d HGB), sodass Investoren dieser Finanztitel großes Interesse an belastbarer Informationsvermittlung haben (Risiko) Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB gilt eine kapitalmarktorientierte KapG stets als groß.
7. Ist jede Tochter-Kapitalgesellschaft bei Einbeziehung in den Konzernabschluss von der Offenlegung ihres Jahresabschlusses befreit? Es sind nur diejenigen Tochter-Kapitalgesellschaften zur Pflicht der Offenlegung befreit, für die die Voraussetzungen de §264 Abs. 3, 4 bzw. §264b HGB erfüllt sind
8. Nach welchen Merkmalen erfolgt die Größenklassifizierung der Kapitalgesellschaften und wann treten die Rechtsfolgen ein? Einstufung der KapG erfolgt nach Schwellenwerten bzgl. Bilanz, Umsatzerlösen und AN Wenn 2 der 3 Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden GJ jeweils über- oder unterschritten werden, treten die Rechtsfolgen ein.
9. Welche Erleichterungen können Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch nehmen? Aufstellung einer stark verkürzten Bilanz, in der nur die Posten mit Großbuchstaben enthalten sind (§266 Abs. 1 Satz 4 HGB) Aufstellung einer gesonderten, stark verkürzten GuV (§275 Abs. 5 HGB) Kein Anhang, kein Lagebericht, keine Prüfungspflicht, keine Offenlegung Hinterlegung der Bilanz anstatt Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
10. Welche Frist gilt für die Offenlegung des Abschlusses einer kleinen Kapitalgesellschaft? Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihren JA vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtages folgenden GJ beim Bundesanzeiger einreichen.
11. Durch welche Maßnahme wird der Jahresabschluss einer AG rechtsverbindlich? Der durch die Geschäftsführung oder den Vorstand aufgestellte und durch den Abschlussprüfer geprüfte JA wird durch seine Feststellung rechtsverbindlich.
12. Die Scharmützel GmbH wurde am 02.01.2018 mit einem Stammkapital von 150 TEUR gegründet. Am Ende des Jahres liegen folgende Werte vor: Summe Passiva: 6100 TEUR = 6,1 Mio. EUR Jahresfehlbetrag: 350 TEUR Umsatzerlöse: 10400 TEUR = 10,4 Mio. EUR Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl in 2018: 59 Personen Nehmen Sie eine Größeneinstufung für 2018 vor. Begründen Sie Ihre Meinung. Bilanzsumme 150 TEUR – 350 TEUR + 6.100 TEUR = 5.900 TEUR = 5,9 Mio. --> Kleine KapG Umsatzerlöse 10,4 Mio. EUR --> Kleine KapG AN = 59 --> Mittelgroße KapG Zwei Merkmale „Klein“, daher Kleine Kapitalgesellschaft 13.
13. Was sind die Unterschiede zwischen dem Betriebsvermögensvergleich (§4 Abs. 1 EStG) und einer EÜR (§4 Abs. 3 EStG)? Betriebsvermögensvergleich (§4 Abs. 1 EStG) erfasst periodengerecht die Erträge und Aufwendungen – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt – währen die EÜR nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolgt (keine Periodisierung) (§4 Abs. 1 EStG)
14. Ist es korrekt, dass die körperliche Inventur für den bewerteten Endbestand einer Ware, wie er in die Bilanz einfließt, keine Rolle spielt? Schlussbilanz muss tatsächliche Werte erhalten, dh. Inventur spielt eine Rolle, sodass die Buchhaltung ggf. angepasst wird (z.B. infolge von Diebstahl)
15. Einzelkaufmann Alfred entwickelt und verkauft Computerspiele, braucht für 2019 jedoch einen Kredit. Er möchte daher seinen Jahresüberschuss bzw. seine Eigenkapitalquote entsprechend hoch ausweisen und bucht die folgenden Sachverhalte bei Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 im März 2019 wie folgt: 3 Fälle werden betrachtet:
a. Zum 31.12.2018 werden FoLuL i.H.v. 2,5 Mio. EUR ausgewiesen, davon stammen 350 TEUR aus Umsätzen im Januar und Februar 2019. Korrekt? Bzw. falls nicht, welche GoB wurden nicht beachtet? Verstoß gegen Realisationsprinzip und Stichtagsprinzip. Umsatz in 2019 darf erst in 2019 berücksichtigt werden.
Aufgrund einer Patentverletzung wird Alfred im Juli 2018 verklagt und wird mit höchster Wahrscheinlichkeit nach Rücksprache mit dem Anwalt im Juni 2019 zu einer Strafe von 0.6 Mio EUR verurteilt. Er veranlasst aber nichts zum Jahresabschluss. Korrekt? Bzw. falls nicht, welche GoB wurden nicht beachtet? Verstoß gegen Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Imparitätsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) da keine Rückstellungen gebildet wurden (Schuld ist aber rechtlich und wirtschaftlich in der Vergangenheit bereits verursacht)
c. Alfred lernt seit einem Jahr japanisch und beschließt, um seine Sprachkenntnisse zu erweitern, und weil er Produkte bald in Japan verkaufen möchte, den Jahresabschluss zum 31.12.2018 in Japanisch aufzustellen. Um dem Vollständigkeitsgebot nachzukommen, rechnet er alle Bilanzposten von Euro in Yen um. Korrekt? Jahresabschluss muss in EUR und in deutscher Sprache sein (§244 HGB)
Die Travel GmbH hat auf dem Betriebsgelände eine große, aber selten benutzte Brücke. Zum 31.12.2018 beträgt der Buchwert 400 TEUR. Das zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge, die über die Brücke fahren dürfen, beträgt 7,5 t. Am 3.1.2019 ist ein Bully mit einem Gewicht von 2,5 t über die Brücke gefahren und sie ist eingestürzt (Fahrer unverletzt). Ist der Aufwand aus der Abschreibung/Ausbuchung der Brücke in 2018 oder 2019 zu erfassen? Begründen Sie. Zustand in 2018 offensichtlich gut, d.h. nicht absehbar, dass Brücke einstürzen könnte; es muss in den ersten Tagen 2019 etwas passiert sein, dass die Brücke beschädigt hat; Ansatz daher in 2019 – kein werterhellendes Ereignis in 2018. Wäre feststellbar, dass die Brücke schon zum 31.12.2018 beschädigt und daher nicht mehr werthaltig war, wäre es ein wertaufhellendes Ereignis und in 2018 abzuschreiben; man könnte hier auch argumentieren, dass die Brücke in 2018 bereits mangelhaft gewesen sein muss, sonst hätte sie das Gewicht tragen können
17. Am 31.12.2018 besitzt die Maschbau GmbH eine FoLuL an den Kaufmann Schmidt über 119 TEUR (inkl. USt 19%). Schmidt hat am 20.12.2018 als Folge einer Brandkatastrophe Anfang Dezember 2018 Insolvenz angemeldet. Bewerten Sie die Forderung zum 31.12.2018 aufgrund der folgenden, alternativen Sachverhalte. Die Bilanzaufstellung erfolgt am 31.01.2019 für das Geschäftsjahr 2018. 4 Fälle sind zu unterscheiden:
a. Am 27.12.2018 erfährt die Maschbau GmbH von der Insolvenz. Aufgrund von Pressemeldungen wird erwartet, dass die Forderung voll verloren ist. Forderung in 2018 abzuschreiben, da Insolvenz stattfand u. Forderung am 31.12.2018 offensichtlich wertlos ist. Berichtigung der USt darf auch erfolgen, da durch die Insolvenzeröffnung die Forderung als uneinbringlich gilt.
b. Am 15.01.2019 erfährt die Maschbau GmbH von der Insolvenz. Es wird erwartet, dass die Forderung voll verloren ist. Lösung wie unter a, da Aufstellung noch nicht erfolgt ist
c. Nach Aufstellung des JA erfährt die Maschbau von der Insolvenz. bedeutet, JA kann nicht mehr nachträglich geändert werden; Abschreibung kann dann erst im GJ 2019 erfolgen.
d. Angenommen die Insolvenzanmeldung erfolgt erst am 03.01.2019 und die Maschbau GmbH erfährt dies am 10.01.2019. Wie ist Forderung zum 31.12.2018 dann zu bewerten? Nicht die Insolvenzanmeldung, sondern die Werthaltigkeit der Forderung zum Stichtag ist zu beurteilen Durch die Brandkatastrophe ist die wirtschaftliche Lage der Firma Schmidt zum 31.12.2018 äußerst schlecht, sodass sie kurz darauf Insolvenz anmelden muss. Eine Abschreibung auf den beizulegenden Wert nach §253 Abs. 4 HGB und §6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bereits zum 31.12.2018 notwendig
18. Was kennzeichnet einen Vermögensgegenstand? Ein VGG kann eine Sache, eine konkrete Möglichkeit oder ein sonstiger Vorteil für ein Unternehmen sein, der a. einen künftigen Nutzen für das Unternehmen erwarten lässt, b. selbständig bewertbar ist und c. selbständig verwertbar ist (z.B. durch Veräußerung und Vermietung)
Nennen Sie Fälle, in denen eine Unternehmung trotz fehlenden juristischen Eigentums VGG aktivieren muss. Ein VGG ist nur zu bilanzieren, wenn der Bilanzierende wirtschaftlicher Eigentümer des VGG ist. Liegt das wirtschaftliche Eigentum über VGG beim Bilanzierenden vor, hat er diese trotz fehlenden juristischen Eigentums zu aktivieren. Das kann bei folgenden Fällen vorkommen: a. unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waren, Maschinen, usw. b. zur Sicherung übereignete Vorräte, PKW, etc. c. zur Sicherung abgetretene Forderungen.
20. Erläutern Sie die folgenden Begriffe und führen Sie jeweils drei Beispiele auf: a. Notwendiges Betriebsvermögen b. Gewillkürtes Betriebsvermögen c. Notwendiges Privatvermögen
Notwendiges Betriebsvermögen Unter notwendigem Betriebsvermögen versteht man die VGG und Schulden, die wesentlich oder unabdingbar zur Erreichung der unternehmerischen Zielsetzung sind (z.B. Maschinen, Gebäude, Rohstoffe)
Gewillkürtes Betriebsvermögen Zum gewillkürten Betriebsvermögen werden alle VGG und Schulden gerechnet, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und in der Buchführung als Betriebsvermögen geführt werden (z.B. geschäftlich oder privat genutzter PKW, geschäftlich oder privat genutztes Gebäude, etc.)
Notwendiges Privatvermögen Zum notwendigen Privatvermögen gehören alle VGG und Schulden, die nur privat nutzbar sind oder tatsächlich nur privat genutzt werden (Z.B. Zweitwagen für Privatzwecke, EKSt-Schuld, etc.)
21. Ist die Unterscheidung in notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen sowie in notwendiges Privatvermögen auch bei einer GmbH von Bedeutung? Die GmbH als Kapitalgesellschaft hat keine private Sphäre, d.h. alles was ihr persönlich zuzuordnen ist, ist automatisch Betriebsvermögen. Es besteht schon im persönlichen Anwendungsbereich des Bilanzrechts eine strikte Trennung zwischen der Gesellschaft (Betriebsvermögen) und den Gesellschaftern (Privatvermögen)
22. Was sind schwebende Geschäfte? Nennen Sie zwei Beispiele. Schwebende Geschäfte sind zweiseitige schuldrechtliche Geschäfte, bei denen der zur Hauptleistung verpflichtet noch nicht geleistet hat. Schwebende Geschäfte gehören nicht in die Bilanz. Beispiel: Kaufvertrag, ohne dass eine Lieferung stattgefunden hat; Darlehensvertrag bei dem die Auszahlung noch nicht erfolgt ist.
23. Wer bestimmt, was zum Anlagevermögen gehört? Diskutieren Sie die Frage anhand eines Gebäudes. Zum Anlagevermögen gehören alle VGG, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. §247 Abs. 2 HGB). Das Umlaufvermögen ist im HGB nicht definiert. Orientiert man sich an der Definition des Anlagevermögens, gehören zum Umlaufvermögen die VGG, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind bzw. alle VGG abzgl. Anlagevermögen.
24. Was versteht man unter einem Leerposten? Leerposten sind Posten, die keinen Betrag aufweisen. Weisen sie im Geschäftsjahr und im Vorjahr keinen Betrag auf, müssen sie nicht in der Bilanz aufgeführt werden (§265 Abs. 8 HGB).
25. Müssen kleine Kapitalgesellschaften Vorräte weiter untergliedern? Kleine Kapitalgesellschaften müssen Posten der Bilanz mit arabischer Nummerierung nicht weiter aufgliedern (§266 Abs. 1 Satz 3 HGB). Dh kleine Kapitalgesellschaften haben das Wahlrecht, sämtliche Vorräte unter dem Posten „B.I. Vorräte“ in einem Betrag zusammenzufassen und nicht weiter untergliedert auszuweisen.
26. Nennen Sie Beispiele für gewerbliche Schutzrechte. Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören z.B. Patente, Markenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte.
27. Erläutern Sie an mindestens drei Beispielen den Inhalt des Postens „Sonstige Verbindlichkeiten“. Zu den sonstigen Verbindlichkeiten gehören alle Verbindlichkeiten, die nicht in den anderen Verbindlichkeitenposten der Bilanz auszuweisen sind, z.B. Verbindlichkeiten ggü. Sozialversicherungsträgern, gegenüber dem Finanzamt wegen noch abzuführender USt, Verbindlichkeiten aus rückständigen Löhnen und Gehältern.
28. Die Maschbau AG ist eine große Kapitalgesellschaft. In welchen Bilanzposten nach §266 Abs. 2 und 3 HGB sind die folgenden VGG auszuweisen? Falls Ihnen Angaben zur eindeutigen Lösung fehlen, so benennen Sie welche Angaben das sind: a. Langfristige Darlehensforderung ggü. einer Unternehmung, an der die Maschbau GmbH 51% der Kapital- und Stimmanteile besitzt. b. Kapitalanteile an der Stahl GmbH über 100 TEUR (=15% des Stammkapitals) c. Forderung an das Finanzamt wegen zu viel gezahlter USt 12 TEUR d. Gehäuse-Presse, die wegen ihres Einbaus in das Gebäude nach $ 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist. e. Briefmarken im Wert von 400 EUR f. Fabrikhalle in Massivbauweise auf einem gepachteten Grundstück
a. Langfristige Darlehensforderung ggü. einer Unternehmung, an der die Maschbau GmbH 51% der Kapital- und Stimmanteile besitzt. Es handelt sich um eine langfristige Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen nach §271 Abs. 2 HGB. Diese ist unter A.III. 2 „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“ auszuweisen.
b. Kapitalanteile an der Stahl GmbH über 100 TEUR (=15% des Stammkapitals) c. Forderung b. Es fehlt die Angabe, ob die Anteile dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen. Folgende Posten können infrage kommen: - A. III. 3 „Beteiligungen“: sofern die Anlage als Beteiligung (= dauernd) anzusehen ist, was die bilanzierende Unternehmung selbst entscheidet (vgl. auch §271 Abs. 1 HGB) - B. II. 4 „Sonstige Vermögensgegenstände“ (nicht: Wertpapiere, da GmbH-Anteile keine Wertpapiere sind): sofern die Kapitalanteile nicht als Daueranlage gedacht sind; Handelt es sich um eine bedeutende Summe, muss eine Untergliederung (z.B. in GmbH-Anteile zum Hurzfristigen Verbleib“) eingefügt werden (vgl. §265 Abs. 5 HGB)
c. Forderung an das Finanzamt wegen zu viel gezahlter USt 12 TEUR d. es kommt nur ein Ausweis unter Posten B.II.4 „Sonstige Vermögensgegenstände“ infrage
d. Gehäuse-Presse, die wegen ihres Einbaus in das Gebäude nach $ 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist. Ohne Rücksicht auf die juristische Zugehörigkeit zum Gebäude sind Maschinen für Produktionszwecke unter dem Posten A.II.2 „technische Anlagen und Maschinen“ auszuweisen
e. Briefmarken im Wert von 400 EUR diese Wertmarken gehören zum Kassenbestand, Posten B.IV: „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“
f. Fabrikhalle in Massivbauweise auf einem gepachteten Grundstück In den Posten A.II. 1 sind alle Bauwerke des Anlagevermögens einzustellen, und zwar ohne Rücksicht auf die Art und den Standort des Gebäudes
30. Kann beim Erwerb von VGG die USt als Vorsteuer in jedem Fall von den Anschaffungskosten abgesetzt werden? Erwirbt ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen Vermögensgegenstände, so hat dieses die USt nicht zu den Anschaffungskosten hinzuzurechnen; das Unternehmen kann vielmehr die USt als Vorsteuer abziehen. Dies ist der Regelfall. Allerdings gibt es von diesem Regelfall Ausnahmen, die in §9 EStG sowie in §§15, 15a UStG im Einzelnen festgelegt sind.
31. Gehören Grunderwerbsteuer und Notarkosten beim Kauf eines Grundstücks zu den AK? Die Grunderwerbsteuer und die Notarkosten zählen zu den Anschaffungsnebenkosten und sind somit dem Kaufpreis hinzuzurechnen, weil sie nur dann anfallen, wenn erworben wird.
32. Was ist der Unterschied zwischen Herstellkosten und Herstellungskosten? Herstellkosten ist ein Begriff aus der Kostenrechnung. Sie enthalten neben den Material- und Fertigungskosten auch kalkulatorische Kosten. Die Herstellungskosten enthalten keine kalkulatorischen Kosten, sondern basieren auf dem pagatorischen Kostenbegriff.
33. Wie sind kalkulatorische Kosten bei den Herstellungskosten zu behandeln? Kalkulatorische Kosten werden in der Kostenrechnung ermittelt und gehören zu den Herstellkosten eines VGG. Bei den Herstellungskosten nach §255 Abs. 2 HGB handelt es sich nicht um Kosten gem. der Kostenrechnung, sondern um „Herstellungsaufwand“. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung der Herstellungskosten keine kalkulatorischen Kosten einbezogen werden dürfen.
34. Welche unterschiedlichen Auswirkungen ergeben sich bei der Behandlung von Reparaturen für Maschinen als Erhaltungsaufwand oder als Herstellungsaufwand für die Bilanz, die Ertragsteuern bzw. den Erfolg? Herstellungsaufwand sind Aufwendungen für a. die Schaffung eines VGG, oder b. die Erweiterung eines VGG, oder c. Aufwendungen für eine über den bisherigen Zustand des VGGs wesentliche Verbesserung. Zum Erhaltungsaufwand gehören dagegen die Aufwendungen, die a. die Wesensart des VGG nicht verändern und b. den VGG in ordnungsmäßigem Zustand erhalten sollen. Oft fällt Erhaltungsaufwand regelmäßig und in ungefähr gleicher Höhe an. Herstellungsaufwand ist zu aktivieren, Erhaltungsaufwand nicht. Bei der Behandlung von Reparaturen als Erhaltungsaufwand bzw. als Herstellungsaufwand einer Maschine ergeben sich folgende Unterschiede: Erhaltungsaufwand: Bilanz unverändert; Buchung als Aufwand im GJ der Reparatur, Einfluss demnach auf Ergebnis (=erfolgswirksam); Ertragsteuern geringer da Erfolg niedriger Herstellungsaufwand: Bilanz um Herstellungsaufwand erhöht; Aktivierung im Geschäftsjahr der Reparatur, kein Einfluss auf Ergebnis (=erfolgsneutral); aber: in den Folgejahren Auswirkung auf die Abschreibungshöhe und auf künftige Ergebnisse; Ertragsteuern: kein Einfluss im GJ der Aktivierung, aber
35. Nennen Sie den Anwendungsbereich des beizulegenden Wertes. Der Anwendungsbereich des beizulegenden Wertes ist die Niederstwertbestimmung des Anlage- und Umlaufvermögens
36. Warum wird ein erworbener VGG beim erstmaligen Ansatz mit den Anschaffungskosten und nicht mit einem höheren oder einem niedrigeren Wert angesetzt? Begründen Sie anhand der GoB und anhand gesetzlicher Vorschriften. VGG sind höchstens mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen (§253 Abs. 1 HGB, Anschaffungskostenprinzip). Ein höherer Wertansatz würde zu einem Gewinn führen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Ein niedrigerer Wertansatz wäre ein Verlust und durch das Imparitätsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) nicht gedeckt, da sich beim Anschaffungsvorgang Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen, eine Verlustsituation also gerade nicht vorliegt.
37. Die Import AG hat am 01.10. börsengängige Handelswaren mit Anschaffungskosten von 10.000 EUR gekauft. Die Börsenpreise sind bis zum Bilanzstichtag gefallen. Die notwendigen Anschaffungskosten betragen zu diesem Zeitpunkt nur noch 9.000 EUR. Nach dem Bilanzstichtag fiel der Börsenpreis weiter. Er betrug im März bei Aufstellung des Jahresabschlusses nur noch 8.000 EUR. Mit einer Erholung ist nicht zu rechnen. Mit welchem Wertansatz können oder müssen die Handelswaren in der Handelsbilanz zum 31.12. des Jahres aktiviert werden? Handelswaren gehören zum Umlaufvermögen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip ist der niedrigere Wert aus Anschaffungskosten (= 10.000 EUR) und Börsenpreis (=9.000 EUR) für die Bewertung heranzuziehen. Zum 31.12. reflektiert dieser Börsenpreis alle bekannten Tatsachen, entspricht somit dem beizulegenden Zeitwert. Folglich sind künftige Minderungen des Börsenpreises (auf 8.000 EUR) auf neue Ereignisse zurückzuführen und nicht bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten.
Einzelkaufmann Maier beschafft sich im Laufe des Monats Dezember eine Maschine. Dabei sind folgende Geschäftsvorfälle zu verzeichnen: A. Kaufpreis der Maschine einschließlich 19% USt: 35.700 EUR B. Fundament für die Maschine, Vertrag mit Bauunternehmer, Preis einschl. 19% USt 595 EUR. Ausführung der Arbeit am 15.12.; Rechnungseingang und Zahlung im folgenden Jahr C. Transportkosten und Transportversicherung einschl. 19% USt betragen 357 EUR lt. Rechnung des Spediteurs; Barzahlung am 20.12. D. Zahlung am 20.12. per Überweisung 34.629 EUR (Rechnungsbetrag – 3% Skonto) Wie hoch sind die Anschaffungskosten der Maschine? Die USt ist in allen Fällen als Vorsteuer abzuziehen, d.h. Anschaffungskosten errechnen sich nach §255 Abs. 1 HGB wie folgt: Kaufpreis 30.000 EUR + Aufwendungen für Betriebsbereitschaft = Kosten des Fundaments (Leistungszeitpunkt= Realisationszeitpunkt) 500 EUR + Anschaffungsnebenkosten = Kosten Transport und Versicherung 300 EUR - Anschaffungspreisminderungen = Skonto, 3% von 30.000 EUR, dh 900 EUR = 29.900 EUR als Anschaffungspreis
39. Erläutern Sie den Begriff „Abschreibung“ Bei Abschreibungen handelt es sich um die Erfassung des Werteverzehrs (=Aufwand) infolge der Nutzenabgabe von abnutzbarem Anlagevermögen (=Planmäßige Abschreibung) und infolge von Wertminderungen (alle Vermögensgegenstände; außerplanmäßige Abschreibung)
40. Kann die Abschreibungsmethode in der Handelsbilanz beliebig gewechselt werden? Die Abschreibungsmethoden für einen Vermögensgegenstand können nicht jährlich beliebig gewechselt werden, weil dies dem Stetigkeitsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) widerspricht. Die Unternehmung ist an die gewählte Abschreibungsmethode gebunden. Sofern ein sachlicher Grund für einen Wechsel besteht, kann ausnahmsweise auf eine andere Abschreibungsmethode übergegangen werden (§252 Abs. 2 HGB).
41. Wie ist in der Handelsbilanz zu verfahren, wenn nach Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung der Grund hierfür weggefallen ist? Nach §253 Abs. 5 HGB darf der niedrigere Wert nicht mehr beibehalten werden, wenn der Grund hierfür weggefallen ist. Eine Zuschreibung ist zwingend, aber maximal bis zu den ursprünglich fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Ausgenommen hiervon ist der Geschäfts- oder Firmenwert.
42. Nennen Sie Beispiele für nicht abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens. Zu den nicht abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens gehören insbesondere der Grund und Boden, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen sowie Anzahlungen auf Anlagen.
43. Zeigen Sie an einigen Beispielen die Gründe und Ursachen für eine außerplanmäßige Abschreibung auf. Ursachen und Gründe die zu einer außerplanmäßigen Abschreibung führen können, sind z.B. physische Zerstörung, Sinken des Börsenkurses, Entwicklung eines neuen Patentes, Diebstahl von VGG, Entwertung von Maschinen und dergleichen durch Mode-, d.h. Nachfrageänderungen; falsche Schätzungen der Nutzungsdauer.
44. Worin sehen Sie die Vorteile bei der Bewertung von VGG mit einem Festwert? Die Vorteile der Bewertung mit einem Festwert liegen zum einen in einer Vereinfachung der Bewertung und zum anderen in einer Arbeitserleichterung bei der Inventur. Durch den Ansatz des Festwertes wird der Grundsatz der Einzelbewertung durchbrochen und leidglich der Festwert aktiviert. Eine Inventur braucht grundsätzlich nur alle 3 Jahre vorgenommen zu werden (vgl. §240 Abs. 3 HGB).
47. Unter welchen Voraussetzungen kann der Grundsatz der Einzelbewertung für VGG des Umlaufvermögens durchbrochen werden? Der Grundsatz der Einzelbewertung des Umlaufvermögens wird z.B. bei der Gruppenbewertung nach §240 Abs. 4 HGB durchbrochen. Voraussetzung ist, dass es sich um gleichartige VGG des Vorratsvermögens oder annähernd gleichartige bewegliche VGG handelt.
48. Unterscheiden sich die Begriffsinhalte der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen? Die Begriffsinhalte decken sich für das Anlage- und Umlaufvermögen. Das HGB enthält in §255 eine gemeinsame Bestimmung für alle VGG.
49. Erläutern Sie die Begriffe und Verfahrensweise bei der Bewertung von Vorräten: a. Skontration (gleitender Durchschnitt) bei der Ermittlung der Wertansätze in der Durchschnittsbewertung b. Perioden-Lifo und permanentes Lifo bei der Ermittlung von Wertansätzen mithilfe von Verbrauchsfolgeverfahren a. Skontration bedeutet die fortlaufende Ermittlung des Durchschnittswertes bei jedem einzelnen Zugang und Abgang von VGG b. Beim Perioden-Lifo wird der Wert des Bestandes am Ende der Periode ermittelt, d.h. die Verbrauchs-unterstellung gilt für die ganze Periode. Dagegen errechnet die Methode des permanenten Lifo jeden einzelnen Abgang nach den Grundsätzen der Lifo-Methode, d.h. als Wert des Abgangs sind die Anschaffungskosten der zuletzt angeschafften VGG anzusetzen.
50. Warum ist eine Pauschalwertberichtigung von Forderungen notwendig? Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalbetrag in der Bilanz zu aktivieren (vgl. §253 Abs. 1 HGB). Soweit der ihnen nach §253 Abs. 3 HGB beizulegende Wert niedriger ist, muss der niedrigere Betrag ausgewiesen werden. Bei der Bewertung von Forderungen mithilfe von Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen wird das allgemeine Kreditrisiko erfasst.
51. Wann sind Forderungen mit dem Nominalwert und wann mit dem Barwert anzusetzen? Mit dem Nominalbetrag sind volleinbringliche Forderungen, insb. Forderungen aus LuL anzusetzen. Dagegen werden unverzinsliche, vor allen mittel- und langfristige Forderungen mit dem Barwert in der Bilanz ausgewiesen.
52. Was sind Aufwandsrückstellungen? Aufwandsrückstellungen sind Rückstellungen, für a) die im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb von 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, oder für b) Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden. Weil es an der Außenverpflichtung fehlt, handelt es sich nicht um Schulden; gleichwohl sind die beiden Rückstellungsarten ausdrücklich genannt und sowohl handels- als auch steuerrechtlich ansatzpflichtig.
53. Der Erfolg der Unternehmung ergibt sich sowohl aus der Bilanz als auch aus der GuV. Worin aber besteht der Unterschied zwischen beiden Instrumenten? Die Bilanz weist den Erfolg als Differenz zwischen dem Eigenkapital zu Beginn und dem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres, korrigiert um Einlagen und Entnahmen (Ausschüttungen) aus. Die Ursachen des Erfolgs werden hier aber nicht sichtbar. Dagegen zeigt die GuV die Erfolgskomponenten „Aufwand“ und „Ertrag“ und den Erfolg als Differenz zwischen beiden auf. Hierdurch lässt sich ein Einblick in die Ertragslage gewinnen.
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