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Flashcards

Zivilrecht - Zivilprozessrecht Streitigkeiten

myJurazone German 21 cards 2,843 views

Cards in this deck (21)

  1. 1Sachvorträge von Kläger und Beklagter deuten auf unterschiedliche RechtswegentscheidungMeinung 1 (OLG Bremen): Bedeutungslosigkeit des Vorbringens des Beklagten; Sachvortrag des Klägers = alleinige Grundlage für Rechtswegsentscheidung nach § 17a GVG (Kläger bestimmt Streitgegenstand)
    Meinung 2 (BGH; BAG): Beweiserhebung erforderlich; Grundsatz der Waffengleichheit und Anspruch auf gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG)
  2. 2Streitgegenstand iSd ZPO zu verstehen istMeinung 1 (hM): Bestimmung durch (Klage-)Antrag und Sachverhalt im Sinne eines Lebensvorgangs (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff); Antrag und Sachverhalt müssen identisch sein, damit einer neuen Klage die Rechtskraft der ersten entgegensteht
    Meinung 2: Verzicht auf Sachverhalt bei Bestimmung des Streitgegenstandes, allein Antrag
    Kritik: Ohne Sachverhalt kann Streitgegenstand nicht bestimmt werden
    Meinung 3 (materiellrechtliche Sichtweise): Bestimmung des Streitgegenstandes danach, ob der materiellrechtliche Anspruch ein einheitlicher Verfügungsgenstand ist
    Kritik: Voraussetzung schwer zu bestimmen
  3. 3Keine rechtskräftige Entscheidung des Streitgegenstandes - selbstständige negative Sachurteilsvoraussetzung?Ne bis in idem Lehre: Materielle Rechtskraft verbiete eine gerichtliche Entscheidung = als negative Prozessvoraussetzung
    Bindungslehre: Aus rechtskräftiger Entscheidung folgt nicht schlechthin Unzulässigkeit der neuen Klage, sondern nur Bindung an vorheriges Urteil (Präjudizialität)
  4. 4Vorgehen, wenn in der Klageänderung zugleich eine Einschränkung/Ermäßigung des ursprünglichen Antrags liegtMeinung 1 (hM): Der bisherige weitergehende Antrag nicht durch den neuen ermäßigten Antrag ersetzt, sodass über den ursprünglichen Antrag noch entschieden werden muss
    Meinung 2: Nur über neuen Antrag zu entscheiden (Vorrang des § 264)
  5. 5Erheblichkeit/Prüfung ob Klageforderung besteht -> erlischt in jedem Fall durch AufrechnungKlageabweisungstheorie: Klage sofort mit Begründung abzuweisen, dass die Klageforderung jedenfalls durch Aufrechnung erloschen ist
    Beweiserhebungstheorie: Erst Feststellung ob Klageforderung – von der Aufrechnung abgesehen - besteht
  6. 6Aufrechnung mit einer rechtswegfremden ForderungMeinung 1 (hM): Letzte Wort in einer Streitfrage sollte das Gericht des Rechtsweges haben, das nach den einschlägigen Bestimmungen zuständig war
    Arg.: Das mit der Klage angerufene Zivilgericht wird mit der Endentscheidung bis zur anderwärts zu treffenden Entscheidung über die Aufrechnungsforderung warten (§ 148 ZPO); kann aber bereits ein Vorbehaltsurteil erlassen (§§ 145 III, 302 ZPO), wenn Klageforderung besteht oder abweisen, wenn diese nicht besteht
    Meinung 2: Zivilgerichten soll es erlaubt sein, über eine rechtswegfremde Aufrechnungsforderung mitzuentscheiden; § 17 II 1 GVG
    Arg.: Zweck der Vorschrift: Rechtswegstreitigkeiten und die damit verbundenen Verzögerungen und Kosten zu verhindern
  7. 7Behandlung und Durchführung: gewillkürter ParteiwechselMeinung 1 (Rspr.): Klageänderung -> § 263 Einwilligung der neuen Partei oder Sachdienlichkeit des Wechsels (Klageänderungstheorie)
    Meinung 2(Lit.): Gesetzeslücke angenommen, die zu füllen ist = Prozessuales Rechtsinstitut eigener Art
  8. 8Wesen, Bedeutung und Wirkung materielle RechtskraftMaterielle Theorie: Rechtskräftiges Urteil gestaltet Rechtsbeziehungen der Parteien entsprechend seinem Inhalt Auswirkungen auf materielle Rechtslage
    Prozessuale Theorie: Auswirkungen nur auf die prozessuale, nicht auf die materielle Rechtslage
  9. 9Durchbrechung der Rechtskraft über § 826 BGB (Sittenwidrige Schädigung durch Vollstreckung des Urteils)Schrifttum: Unzulässig, Anerkennung bedroht Rechtssicherheit, niemals endgültiger Rechtsfrieden
    Rechtsprechung und Teil der Lit.: Besondere Ausnahmefälle wegen Vorrang der materiellen Gerechtigkeit Voraussetzungen
    o Urteil offensichtlich unrichtig
    o Urteilsgläubiger kennt Unrichtigkeit des Titels
    o Besondere sittenwidrigkeitsbegründende Umstände zB Urteil in unredlicher oder arglistiger Weise erwirkt („erschlichen“) oder Urteil mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar
  10. 10Wirksamer Verzicht auf Zustellung des Titels durch VollstreckungsschuldnerhM: Verzicht, den der Schuldner erst nach dem Vollstreckungszugriff erklärt, ist wirksam
    (P) vorheriger Verzicht
    Meinung 1: Zustellung als Ankündigung der Vollstreckung, -> dient lediglich Schuldnerinteressen; Verzicht ist zuzulassen
    Meinung 2: Zustellung als nicht disponible Garantie des staatlichen Vollstreckungsverfahrens und dem Vollstreckungsorgan kann zudem eine Prüfung der Wirksamkeit des Verzichts nicht zugemutet werden
  11. 11Erforderlichkeit eines Titels gegen Mitbesitzer bei familienrechtlicher Bindung zum SchuldnerMeinung 1: Mitbesitz des Ehegatten = abgeschwächter Besitz, da vom Besitz des Ehepartners abhängig
    Kritik: Derartige Abstufung des Besitzes ist dem Gesetz unbekannt
    Meinung 2: Entsprechende Anwendung des § 738 I ZPO: Dem Gläubiger gegenüber gilt nur der Schuldner aber nicht der Ehegatte als Besitzer beweglicher Sachen, soweit die Vermutung des § 1362 BGB reicht
    Kritik: Keine planwidrige Regelungslücke, da Räumungsvollstreckung in §§ 885 f. ZPO abschließend geregelt
    BGH: Titel gegen Mitbesitzer stets erforderlich: Formalisierung der Zwangsvollstreckung; Prüfung eines Besitzrechts ist dem Gerichtsvollzieher entzogen
  12. 12Arrestgrund: Zulässigkeit oder BegründetheitMeinung 1: Zulässigkeit
    o Argument: Nähe zum Rechtsschutzbedürfnis
    Meinung 2: Begründetheit
    o Bezug zum Arrestanspruch
    o Einigkeit: Bei offensichtlich fehlendem Arrestanspruch ist eine Sachabweisung geboten und der Arrestgrund muss nicht näher geprüft werden
  13. 13Arrest: Fälle, in denen die Gefährdung der Vollstreckung daraus folgt, dass konkurrierende Gläubiger auf das Vermögen zuzugreifen drohenhM + BGH: Drohende Gläubigerkonkurrenz bildet keinen Arrestgrund, weil Wettlauf der Gläubiger nicht stattfinden solle, vielmehr die Gläubiger gleich behandelt werden müssen
  14. 14Natur des Pfändungspfandrechts (hat Auswirkung auf die Entstehung)M1 – privatrechtliche Theorie (mehr vertreten): Vorstellung, dass die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher als Beauftragter des Gläubigers im privatrechtl. Sinn durchgeführt wird und keine öff.-rechtl. Beziehungen zwischen Gläubiger und Vollstreckungsorgan bestehen
    o Pfändungspfandrecht als dritte Art privatrechtlicher Pfandrechte
    o Materiell-rechtl. Voraussetzungen, die auch für das Entstehen der sonstigen Pfandrechte gegeben sein müssen, insbesondere Forderung und Schuldner als Eigentümer der Sache
    M 2 – öff.-rechtl. Theorie: Entstehung des Pfändungspfandrechts ist an die Verstrickung geknüpft unabhängig von Bestehen der Forderung oder Eigentum an der Sache
    o Keine eigenständige Bedeutung des Pfandrechts; sondern öff.-rechtl. Natur und dient der Befriedigung des Gläubigers
    o Analoge Anwendung des § 1247 S. 2 BGB
    M3 – gemischt privatrechtl. – öff.-recht. Theorie: Verstrickung als Grundlage der Verwertung;
    o Pfändungspfandrecht entsteht unter Voraussetzungen, die für die gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechte gelten (kein Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen)
  15. 15Fehlen einer der Voraussetzungen für Entstehung des PfändungspfandrechtsRechtsnatur abstellen
    Meinung 1 (früher): Dritte Arte des privatrechtlichen Pfandrechts  Entstehung nur bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Pfandrechts-Voraussetzungen und ist Grundlage der ganz weiten Vollstreckung
    Meinung 2 (gemischt-privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie): Dritte Art des privatrechtlichen Pfandrechts, akzessorisch, kann nur an schuldnereigenen Gegenständen entstehen; Grundlage der Verwertung ist allein Verstrickung
    Meinung 3 (öffentlich-rechtliche Theorie): rein öffentlich-rechtliche Natur, Entstehung mit jeder wirksamen Verstrickung
  16. 16Fehlerhafte Zwangsvollstreckung, durch spätere Beseitigung geheilt -> str., mit Rückwirkung oder nur für die ZukunftMeinung 1: grds. Keine Rückwirkung, ex nunc
    Arg.: Keine Vorzugstellung vor anderen korrekt vorgehenden Gläubigern
    Meinung 2: ex tunc
    Arg.: von Anfang an wirksam, lediglich auflösend bedingt
  17. 17Pfändungsschutzbestimmungen auch bei einer Pfändung gläubigereigener SachenMeinung 1: Berufung des Schuldners auf § 811 treuwidrig, Pfändung daher zulässig
    Meinung 2 (hM): § 811 greift ein, unzulässige Pfändung
  18. 18Pfändung einer „offenen Kreditlinie“ (im Rahmen einer Kontokorrentverbindung)Meinung 1: (-), wegen persönlicher Vertrauensbeziehung zwischen kreditgebener Bank und Schuldner
    Meinung 2 (BGH): (+), soweit Schuldner Kredit in Anspruch nimmt
  19. 19(Präklusion,§ 767 II ZPO) Entstehungszeitpunkt der Einwendung bei Beruhen dieser auf einem GestaltungsrechtMeinung 1 (Rspr.): Abstellen auf objektives Bestehen der Einwendung in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn die Ausübungsbefugnis besteht zum Zweck eines zügigen Vollstreckungsfortgangs
    o Für Präklusion ausreichend, wenn z.B. der Anfechtungsgrund bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung bestand, der Vollstreckungsschuldner die Anfechtung (oder die Aufrechnung) aber erst danach erklärt
    Meinung 2 (hM in Lit.): Maßgeblich ist die Erhebung der Einrede
    o Rechtsänderung tritt erst in diesem Moment ein und ansonsten würde eine systemwidrige Vermischung von materiellem Recht und Prozessrecht eintreten
  20. 20Geltendmachung der Anfechtung durch Vollstreckungsgegenklage möglich?Meinung 1 (Literatur): Einwendung entsteht mit Ausübung des Gestaltungsrechts, sodass entscheidend ist wann die Anfechtung vom Schuldner erklärt worden ist
    Meinung 2 (hM): objektiven Entstehung des Gestaltungsrechts maßgeblich
    Arg.: Vorrang der Rechtskraft
  21. 21Geltendmachung der AufrechnungMeinung 1 (hM): Entstehung der Aufrechnungslage
    Meinung 2: Aufrechnungserklärung
    hM: keine Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers auf Mangelhaftigkeit des anzubietenden Gegenstandes; wegen Formalisierung der Zwangsvollstreckung nur Prüfung, ob Gegenstand mit dem im Titel genannten übereinstimmt

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Die Streitigkeiten im Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht als Online-Karteikarten.
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