Artikel 8 - Die Versammlungsfreiheit
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Versammlungsfreiheit - Art. 8 GG
- Grundsätzlich:
- Die Versammlungsfreiheit schützt die kollektive Meinungsäußerung . Insofern besteht zu Art. 5 eine besondere Bindung. Die Versammlungsfreiheit ist einer der wichtigsten Rechte der Demokratie dar.
- Art. 8 ist somit ein demokratie-konstituierendes Grundrecht- es besitzt somit im Vergleich zu anderen Grundrechten einen besonders hohen Stellungswert.
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- Versammlung:
- Def. Versammlung:
- Eine Versammlung ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschatlichen , auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
- 1. Anzahl der Teilnehmer - ,,meherer Personen"
- Vertreten wird eine Anzahl zwischen 2,3 und 7 Personen - Schutzbereich wird eher weit ausgelegt!
- 2. gemeinschaftlicher Zweck - gemeinschaftlichen öffentlichen Meinungsbildung
- -> erforderlich ist eine innere Verbindung durch die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
- Eine somit zufällige Ansammlung wird somit nicht geschützt!
- Umstritten ist jedoch ob der gemeinsame Zweck einer Meinungsbildung und Äußerung bestehen muss, wenigstens öffentlich sein muss, oder ob irgendeine Meinungsäußerung ausreicht.
- M.M: an den gemeinsam verfolgten Zweck werden keine Anforderungen gestellt. (gemeinsame Meinungsbildung und Äußerung ist nicht erforderlich)
- H.M: muss in einer gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung liegen
- -> Erweiteter Versammlungsbegriff: sowohl auf öffentliche als auch private Meinungsäußerungen
- -> enger Versammlungsbegriff: ausschließlich auf öffentliche Angelegenheiten
- -> Damit der Versammlungsbegriff nicht missbraucht wird wird der Versammlungsbegirff heute darauf beschränkt, dass die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung im Vordergrunde steht (kein Spaß,Tanz oder unterhaltngszweck)
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- -Sachliche Schutzbereichbeschränkungen
- Es werden nur Veranstaltungen geschützt, die friedlich und ohne Waffen durchgeführt werden.
- Friedlich:
- -> Die Veranstaltung ist nicht friedlich, wenn sie einen gewaltätigen oder auführerischen Verlauf nimmt.
- -> aggressives Einwirken von einiger Erheblichkeit
- (Sitzblockaden sind somit nicht gewaltsam)
- -> nötig ist eine Mehrzahl der Teilnehmer, gewaltbereitschaft einzelner Personen reicht nicht aus.
- Vermummung und passive Bewaffnung reicht nicht aus
- ohne Waffen:
- Waffen sind neben Schuss Hieb und Stoßwaffen solche Gegenstände, die objektiv zu Personenverletzung oder zu erheblichen Sachbeschädigungen geeigent sind und subjektiv zu diesem Zweck mitgeführt werden.
- - Persöhnlicher Schutzbereich:
- Art. 8 gilt nur für Deutsche - EU Ausländer dürfen jedoch nicht diskriminiert werden
- -Örtlicher Schutzbereich
- Aus Art. 8 resultierendes Grundrecht gewährleistet auf eine Selbstbestimmung über die Art und Weise der Versammlung
- -> Die Wahl des Ortes setzt allerdings die rechtliche Verfügungsbefugnis, über Ort und Zeit derversammlung voraus sowie die Eröffnung eines öffentlichen Kommuniaktionsraumes
- -Zeitlicher Schutzbereich
- Art. 8 schützt den Teilnehmer nicht nur während der Versanstaltung, sondern auch während der Vorberietung oder der Anreise
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- Eingriff:
- Klassischer Eingriffsbegriff:
- Ein Eingrff leigt bei einem finalen,unmittelbaren,imperativer Beeinträchtigung des Schutzbereiches durch einen staatlichen Rechtsakt vor.
- moderner Eingriffsbegriff:
- Jede Beschränkung des Freiheitsbereich (Schutzbereich eines Grundrechtes) des Einzelenen durch den Staat.
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
- Einschränkungsmöglichkeit: (Schroanke)
- Gem. Art. 8 II können Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetztes beschränkt werden (einfacher Gesetztesvorbehalt).
- Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen kommen nur verfassungsimmanente Schranken in Frage.
- Maßgeblich für das Merkmal ,,unter freiem Himmel" ist, dass die Räumlichkeit für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
- -> unter freiem Himmel, finden in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt.
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- Verfasungsgemäße Konkretisierung:
- grds. gelten die allgemeinen Grundsätze. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist besonders zu beachten!
- Klassische Problemfälle in diesem Zusammenhang sind aber:
- -> Die Anmledepflicht (gem. §14 VersG) - wiederspricht grds. dem Wortlaut von Art. 8. Sie ermöglicht aber den Demeonstranten Schutz, deshalb ist die Verfassungskonform
- ->Spontanversammlungen oder Eilversammlungen:
- Veranstaltungen die so spontan/kurzfristig entstehen, dass die Anmeldefrist nicht eingehalten werden kann.
- Bei Eilversammlungen kann die First im Sinne einer Verfassungskonformen Auslegung verkürzt werden und bei einer Spontanversammlungn icht eingehalten werden.
- Gem. §15 VersG können Versammlungen im Vorfeld verboten werden wenn die öffentliche Sicherhiet oder Ordnung bei Durchführung der versammlung unmittelbar gefährdet ist.
- -> Jedoch muss auch dieser Grundsatzverfassungskonform ausgelegt werden -> Er kommt nur zum Schutz elementarer Rechts bzw. Gemeinschaftsgüter in Betracht, die im Einzelfall vor der Versammlungsfreihiet vorrangig sind.
- -> die fehlende Anmeldung einer Versaamlung kann allein nicht ein Versammlungverbot oder deren Auslösung rechtfertigen
- -> Das Versammlungsgesetz muss verfassungskonform ausgelegt werden !
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- Slide Set on Artikel 8 - Die Versammlungsfreiheit, created by Florenz Rabe on 06/01/2018.
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- Florenz Rabe · Jan 2018
- Updated
- Jan 12, 2018
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